Lieferungs- und
Zahlungs­bedingungen

1. Geltung der allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit Auftragserteilung als ausschließlich maßgeblich anerkannt. Anderslautende (Einkaufs-)Bedingungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Bestätigung; ansonsten sind sie unverbindlich.

2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Der Zwischenverkauf bleibt vorhanden.

3. Lieferung
Ist die Lieferung vereinbart, erfolgt diese frei Baustelle/Lager; sofern eine Anfahrt möglich ist. Eine Abladung erfolgt nur, wenn diese vereinbart wurde. Soweit kein ausdrücklicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

4. Gewährleistung
Der Käufer genießt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind binnen einer Woche anzuzeigen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt und der Käufer verzichtet auf seine Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieses offensichtlichen Mangels.

Ist der Käufer Kaufmann, gelten die §§ 377 ff. HGB. Die Rüge verdeckter Mängel ist nur binnen eines Jahres nach Lieferung möglich. Die Verkäuferin hat die Wahl zwischen Nachbesserung und mängelfreier Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach erfolglosem zweitem Versuch fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Werden die Waren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B geliefert, gelten die dort vorgesehenen Verjährungsfristen. Für Schadenersatzansprüche haftet die Verkäuferin bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei schuldhafter Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten).

5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentum der Verkäuferin. Bei kaufmännischen Käufern finden die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt, wie sie unter 10. ausgeführt werden, Anwendung.

6. Zahlungsbedingungen, Verzug
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung; ansonsten gerät der Käufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer der Verkäuferin zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist der Käufer Verbraucher beträgt der Zinssatz 5% über dem Basiszinssatz. Ist der Käufer Kaufmann beträgt der Zinssatz 8% über den Basiszinssatz.

7. Einbau, Verlegung, Montage

Übernimmt die Verkäuferin auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Baumaterialien oder Bauelementen gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C als Vertragsgrundlage für eindeutig als Bauleistungen abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung. Die VOB in der jeweils gültigen Fassung können bei der Verkäuferin eingesehen oder auf Wunsch zugesandt werden.

8. Datenverarbeitung

Die Verkäuferin verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeitet diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.

9. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Erfüllungsort und Gerichtsstand für kaufmännische Käufer ist ausschließlich Lengerich.

10. Eigentumsvorbehalt im Verkehr mit kaufmännischen Kunden
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlungen aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum. Der Käufer verwahrt die Ware unentgeltlich für die Verkäuferin. Der Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ist in jedem Fall gestattet.

Der Käufer tritt der dies annehmenden Verkäuferin zur Sicherung die Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerungen gegen den Abnehmer erwachsen. Die Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Käufers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

Der Käufer tritt der dies annehmenden Verkäuferin zur Sicherung die Forderung ab, die ihm im Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware, oder wenn die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist, erwachsen. Bei einer Weiterverarbeitung oder der Verbindung mit einem Grundstück beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Rechnungswert der gelieferten Waren. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der Verkäuferin bleibt hiervon unberührt.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, von ihrer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesen Fällen ist die Verkäuferin berechtigt, die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen nebst Schuldnern ebenso zu verlangen wie alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Mitteilung der Abtretung an den Schuldner.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10% überschreitet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin. Zugriffe Dritter auf die Ware der Verkäuferin vor Zahlung hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen und Widerspruch unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin zu erheben.